Briefe an Goethe: RA 1, Nr. 84
Von Anton von Catharin

23. April 1778, Graz

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   Hochwohlgeborner,
   Hochzuverehrender Herr!


Eurer Wohlgeborn schätzbarsten Schreiben gemäß
vom 18. dieses hab ich die Ehre hier eine verläßliche
Copie des v. seeℓ. V. Tost zurückgelaßenen Testaments
anzuschließen, woraus die Willensmeinung sowohl
in Betref der UrsalErbschaft, als der legatin
umständlich zu ersehen seyn wird. Der alsUrsalErb
beruffene Capitaine Neveu des Hℓ. Erblaßers wird
vermuthlichen nicht mehr leben, mithin wird der Weg
zur Erbsfolge den V. Lampischen 3. Kindern offen
stehen, So von der legitimation abhanget, um EWgbℓ:
auch eine beyläuffige Kenntniß von dem Verlaß bey-
zubringen, so habe ich die Ehre zu erinnern, daß der
Verlaß dermalen, nach der vorgenommenen
Licitation, über Abzug der vorgekommenen Schulden
und Legaten in 1443. f. 2. Xr. 2/3 dℓ. laut | 2 |
Inventarii bestehe,


Hievon kommen aber annoch die Verlaß-­Abhandlungstaxen,
recompensen der Curatorum, die Erbsteuers und Ab-
fahrts │:weilen das Vermögen ausländischen
Individuis zufallet:│ Gebihrnißen abzurechnen,
so man, bis nicht Hand angeleget werde, nicht be-
stimmen kann, Ew. Wohlgeborn werden sich
gefallen laßen müßen hier jemanden pro Manda-
tario anzustellen, ich darf solchen nicht abgeben,
oder sie mögen sich des aufgestellten Curatoris
absentium Hℓ. Dris Priebeling Junioris oder aber
eines andern Advocati betragen, Wenn ich jeman-
den ihnen im letztern Fall vorzuschlagen hätte, so
würde meine ungeheuchelte Meynung auf Hℓ. D​ṛ
Jos. Griendl, von deßen Fleiß und Rechtschaffen-
heit ich viele Proben habe, ausfallen, den wenn ich
rathe, so beschiehet es aufrichtig und um so ge-
wißer, je minders ich hiebey etwas zu gewinnen
habe, ich würde mich nie hiewegen herausgelaßen | 3 |
haben, wenn mich EWgℓ. nicht um eine Addresse
angegangen hätten, Nachhin aber finde ich es v.
meiner Pflicht, sonderlich von hier Fremdem mit
Rechtschaffenheit zu dienen,


Noch muß ich erinnern, daß im lecurs von Hℓ. Schlich-
tern Curatore der Stiftfräulen v. Lampen aus Cöthen
anhero gekommen sey, worinnen man den ihr le-
girten Ring fordert, und daß die Legitimation zur
UniversalErbschaft folgen würde, und zwar von
dortiger Regierung unterstützter andeutet; Beßer
würde es seyn, wenn alles unter einer Direction
lauffen sollte, ich verbleibe in voller Hochachtung


    Eurer Hochwohlgebℓ

    ghℓ. D​ṛ
    v. Catharin
,
   


S: Veste Coburg, Kunstsammlungen  D: -  B: 1778 April 18 (vgl. RA 1, Nr. 84)  B?: 1778 Februar 28 (WA IV 30, Nr. 678a)  A: 1778 Mai 30 (vgl. RA 1, Nr. 89)  V: Abschrift 

Auf G.s Schreiben vom 18. dieses Monats übersendet C. eine Kopie des Testaments F. W. von Tosts und erläutert dessen Inhalt. Für den Fall, daß der Universalerbe nicht mehr am Leben sein sollte, würde der Weg zur Erbsfolge den V. Lampischen 3. Kindern offen stehen. Da diese hier jemanden pro Mandatario anstellen müßten, schlage C. Dr. Jos. Griendl vor.


Anlage(n): Abschrift des Testaments F. W. von Tosts vom 20. Mai 1776.
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 Hochwohlgeborner,  Hochzuverehrender Herr!

 Eurer Wohlgeborn schätzbarsten Schreiben gemäß vom 18. dieses hab ich die Ehre hier eine verläßliche Copie des v. seeℓ. V. Tost zurückgelaßenen Testaments anzuschließen, woraus die Willensmeinung sowohl in Betref der UrsalErbschaft, als der legatin umständlich zu ersehen seyn wird. Der alsUrsalErb beruffene Capitaine Neveu des Hℓ. Erblaßers wird vermuthlichen nicht mehr leben, mithin wird der Weg zur Erbsfolge den V. Lampischen 3. Kindern offen stehen, So von der legitimation abhanget, um EWgbℓ: auch eine beyläuffige Kenntniß von dem Verlaß beyzubringen, so habe ich die Ehre zu erinnern, daß der Verlaß dermalen, nach der vorgenommenen Licitation, über Abzug der vorgekommenen Schulden und Legaten in 1443. f. 2. Xr. 2/3 dℓ. laut| 2 | Inventarii bestehe,

 Hievon kommen aber annoch die Verlaß-­Abhandlungstaxen, recompensen der Curatorum, die Erbsteuers und Abfahrts │:weilen das Vermögen ausländischen Individuis zufallet:│ Gebihrnißen abzurechnen, so man, bis nicht Hand angeleget werde, nicht bestimmen kann, Ew. Wohlgeborn werden sich gefallen laßen müßen hier jemanden pro Mandatario anzustellen, ich darf solchen nicht abgeben, oder sie mögen sich des aufgestellten Curatoris absentium Hℓ. Dris Priebeling Junioris oder aber eines andern Advocati betragen, Wenn ich jemanden ihnen im letztern Fall vorzuschlagen hätte, so würde meine ungeheuchelte Meynung auf Hℓ. D​ṛ Jos. Griendl, von deßen Fleiß und Rechtschaffenheit ich viele Proben habe, ausfallen, den wenn ich rathe, so beschiehet es aufrichtig und um so gewißer, je minders ich hiebey etwas zu gewinnen habe, ich würde mich nie hiewegen herausgelaßen| 3 | haben, wenn mich EWgℓ. nicht um eine Addresse angegangen hätten, Nachhin aber finde ich es v. meiner Pflicht, sonderlich von hier Fremdem mit Rechtschaffenheit zu dienen,

 Noch muß ich erinnern, daß im lecurs von Hℓ. Schlichtern Curatore der Stiftfräulen v. Lampen aus Cöthen anhero gekommen sey, worinnen man den ihr legirten Ring fordert, und daß die Legitimation zur UniversalErbschaft folgen würde, und zwar von dortiger Regierung unterstützter andeutet; Beßer würde es seyn, wenn alles unter einer Direction lauffen sollte, ich verbleibe in voller Hochachtung

  Eurer Hochwohlgebℓ   ghℓ. D​ṛ   v. Catharin ,  

 

 
 

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Zitierhinweis

Online-Edition:
RA 1, Nr. 84, in: https://goethe-biographica.de/id/RA01_0084_00092.

Druck des Regests: RA 1, Nr. 84.

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